Eine weitere Voraussetzung der Abänderung normiert § 225 Abs. 5 FamFG: Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken. Begünstigt muss nicht zwingend der Antragsteller sein, auch eine Besserstellung des Antragsgegners genügt, da infolge der Abänderung nur "ein" Ehegatte bessergestellt sein muss.[46] Damit sind Abänderungen, welche sich nur zugunsten eines Versorgungsträgers auswirken – gemäß § 226 Abs. 1 FamFG ist dieser antragsberechtigt – ausgeschlossen.[47] Wirkt sich die Änderung nicht nur zugunsten eines Ehegatten bzw. Hinterbliebenen, sondern auch zugunsten des Versorgungsträgers aus, ist dies unschädlich.[48] Der Vorteil kann auch erst später zum Tragen kommen, muss sich also nicht sofort realisieren.[49]

[46] MüKo-FamFG/Stein, § 225 FamFG Rn 34.
[47] BeckOK/Hahne, Stand: 1.1.2014, § 225 FamFG Rn 14; Keidel/Weber, FamFG, § 225 Rn 9; Musielak/Borth/Borth/Grandel, § 225 Rn 15; Saenger/Kemper, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 225 FamFG Rn 24.
[48] BeckOK/Hahne, Stand: 1.1.2014, § 225 FamFG Rn 14; Keidel/Weber, FamFG, § 225 Rn 9; Musielak/Borth/Borth/Grandel, § 225 Rn 15; Saenger/Kemper, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 225 FamFG Rn 25; Zöller/Lorenz, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 225 FamFG Rn 11.
[49] Keidel/Weber, FamFG, § 225 Rn 9.

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