Wie sich § 225 Abs. 2 FamFG entnehmen lässt, wird in der Abänderungsentscheidung nur das einzelne Anrecht korrigiert, dessen Wert sich geändert hat. Anders als nach früherem Recht findet also eine Totalrevision – eine vollständige Neuentscheidung über den Versorgungsausgleich – nicht mehr statt. Dies widerspräche dem Prinzip des aktuellen Ausgleichssystems, wonach jedes Anrecht systemintern geteilt werden soll.[18]
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