Wie sich § 225 Abs. 2 FamFG entnehmen lässt, wird in der Abänderungsentscheidung nur das einzelne Anrecht korrigiert, dessen Wert sich geändert hat. Anders als nach früherem Recht findet also eine Totalrevision – eine vollständige Neuentscheidung über den Versorgungsausgleich – nicht mehr statt. Dies widerspräche dem Prinzip des aktuellen Ausgleichssystems, wonach jedes Anrecht systemintern geteilt werden soll.[18]

[18] BT-Drucks 16/10144, S. 96; BeckOK/Hahne, Stand: 1.1.2014, § 225 FamFG Rn 3; Keidel/Weber, FamFG, § 225 FamFG Rn 10; MüKo-FamFG/Stein, § 225 FamFG Rn 35; Saenger/Kemper, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 225 FamFG Rn 25; Schulte-Bunert/Weinreich/Rehme, Kommentar zum FamFG, 4. Aufl. 2014, § 225 FamFG Rn 10.

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