Nach § 225 Abs. 1 FamFG ist eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur dann zulässig, wenn ein Recht im Sinne des § 32 VersAusglG betroffen ist, also eines der sogenannten Regelalterssysteme. Bei dem abzuändernden Anrecht muss es sich um eines aus der gesetzlichen Rentenversicherung handeln, der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 SGB VI führt, eine berufsständische oder eine andere Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB VI zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann, der Alterssicherung der Landwirte oder Anrechte aus den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern. Die Streitfrage, inwieweit diese Einschränkung verfassungsgemäß ist,[17] soll an dieser Stelle nicht problematisiert werden. Da die Gesetzesänderung Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft, ist diese Voraussetzung unproblematisch erfüllt.

[17] Gerechtfertigt wird die Nicht-Erfassung z.B. privater Lebensversicherungen und der betrieblichen Altersversorgung damit, dass solche Anrechte auf Grundlage ihres Kapitalwerts zum Ehezeitende ausgeglichen werden und deswegen die Halbteilung allein zum Stichtag zu wahren ist ungeachtet möglicher späterer Entwicklungen, Saenger/Kemper, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 225 FamFG Rn 15; im Einzelnen vgl. BT-Drucks 16/10144, S. 97; Musielak/Borth/Borth/Grandel, 4. Aufl. 2013, § 225 FamFG Rn 4; MüKo-FamFG/Stein, § 225 FamFG Rn 13; Für Verfassungsmäßigkeit BGH FamRZ 2013, 189; BGH FamRZ 2013, 852; kritisch Schulte-Bunert/Weinreich/Rehme, Kommentar zum FamFG, 4. Aufl. 2014, § 225 FamFG Rn 13, 16 ff.

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