In einem Verfahren über die Verpflichtung zur Auskunft über sexuelle Beziehungen aus einer Zeit, in der die Antragstellerin nicht verheiratet war und nur in einer "lockeren" Beziehung gelebt hat, ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin zu beachten (BVerfG, Beschl. v. 3.3.2014 – 1 BvR 472/14, NZFam 2014, 405 m. Anm. Schneider).

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