1. Haben die Beteiligten während einer bereits laufenden Haft des Ausgleichsberechtigten geheiratet und wusste die ausgleichspflichtige Ehefrau bei Eheschließung, worauf sie sich hinsichtlich der Erwerbsmöglichkeiten des Antragstellers und damit seiner Möglichkeiten zum Aufbau einer eigenen Altersversorgung einließ, so ist das Absehen vom Versorgungsausgleich abzulehnen.

2. Dass einer der am Versorgungsausgleich Beteiligten oder gar beide nach Durchführung des Ausgleichs auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sein werden, begründet ebenfalls keine grobe Unbilligkeit i.S.v. § 27 VersAusglG

(Leitsätze der Redaktion)

OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.10.2012 – 3 UF 149/11 (AG Salzgitter)

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