Im Zusammenhang mit der Ehescheidung des Steuerpflichtigen erwachsene Gerichtskosten und Anwaltskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Dies gilt auch für Prozesskosten, die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung des Vermögens bzw. mit dem Streit über den Zugewinnausgleich entstehen (FG Düsseldorf, Urt. v. 19.2.2013 – 10 K 2392/12 E, juris; die zugelassene Revision ist eingelegt, BFH – VI R 16/13).

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