Die Entscheidung drängt die Bedeutung der Wirksamkeitskontrolle zugunsten der Ausübungskontrolle zurück. Im Rahmen der Ausübungskontrolle ist das dogmatische Verhältnis von § 242 BGB zu § 313 BGB unklar. Nach hier vertretener Auffassung ist § 242 BGB dann anzuwenden, wenn sich ehebedingte Nachteile durch die einverständliche Gestaltung der Ehe entwickelt haben. § 313 BGB ist daher die richtige Norm, wenn sich Umstände grundlegend verändert haben, ohne dass die Ehegatten darauf haben Einfluss nehmen können/genommen haben. Die tatsächlichen Grundlagen für das Entstehen und die Quantifizierung ehebedingter Nachteile müssen nach dieser Entscheidung umfassend vorgetragen werden. Im Rahmen der Ausübungskontrolle können Zinsvorteile ehebedingt erworbenen Vermögens bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen zu berücksichtigen sein.

Autor: Dr. Anne Sanders , M.Jur. (Oxford), Universität zu Köln

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