Der BGH schränkt vorliegend den Anwendungsbereich der Sittenwidrigkeit ein und betont die Bedeutung der Vertragsfreiheit. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Die Sittenwidrigkeit ist ein starres, scharfes Schwert, das sich nicht für flexible Lösungen eignet, sondern ein ethisches Minimum im Einzelfall sichert.[23] Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit soll grundsätzlich nur vorliegen, wenn eine in Bezug auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses gänzlich unzumutbare Regelung vorliegt (objektives Element), die auf gestörter Vertragsparität beruht (subjektives Element).[24] Erstaunlich ist allerdings, dass der BGH den veränderten Umfang der Unterhaltsansprüche nach der Unterhaltsreform 2008 mit keinem Wort erwähnt.[25] So ist es angesichts der Tatsache, dass die Unterhaltsansprüche der nichtehelichen Mutter nicht abbedungen werden können, nicht einsichtig, dass im Ehevertragsrecht an dieser Stelle volle Vertragsfreiheit herrschen soll. Überzeugender erscheint es daher, den Kindesbetreuungsunterhalt jedenfalls dann für indisponibel zu erachten, wenn er im Interesse des Kindes gewährt wird. Andernfalls läge ein Verzicht zu Lasten Dritter vor.[26]

[23] So bereits: Dauner-Lieb, AcP 201 (2001) 295, 325 f.; Sanders, Statischer Vertrag und dynamische Vertragsbeziehung, 2008, 243.
[24] So auch BGH NJW 2013, 457, 459 f., Rn 27.
[25] Zur Auswirkung der Unterhaltsreform bei der Ausübungskontrolle: BGH NJW 2011, 2969, 2971, Rn 28.
[26] Vgl. Löhnig/Preisner, NJW 2012, 1479.

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