Erfolgt ein Wechsel vom Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt zum familienrechtlichen Ausgleichsanspruch nach Obhutswechsel des minderjährigen Kindes, ist dies mit einem Wechsel des Antragstellers verbunden, wenn der Kindesunterhalt vom vormals Betreuenden nicht in Verfahrensstandschaft und damit im eigenen Namen geltend gemacht wurde.[62] Im Hinblick auf die Auswechslung des Anspruchs auch ohne Austausch der Person des Antragstellers liegt aber immer eine Antragsänderung vor, die an den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 263 ZPO zu messen ist. Nach § 263 ZPO ist die Antragsänderung zulässig, wenn der Antragsgegner einwilligt, sei es ausdrücklich, sei es durch rügelose Einlassung (§ 267 ZPO), oder wenn das Gericht sie für sachdienlich erachtet. Davon ist auszugehen, wenn und soweit die Antragsänderung bei objektiver Beurteilung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt, so dass es im Ergebnis auf die Verfahrenswirtschaftlichkeit ankommt.[63] Eine Antragsänderung kann auch noch in der Beschwerdeinstanz sachdienlich sein. Gegen die Sachdienlichkeit spricht nicht schon das Erfordernis einer Beweisaufnahme aufgrund der Antragsänderung und die hierdurch bedingte Verfahrensverzögerung. Sie ist grundsätzlich vielmehr nur dann zu verneinen, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Verfahrensführung nicht verwertet werden kann.[64]

Die Sachdienlichkeit der Änderung des Antrags auf Zahlung von Kindesunterhalt in einen Antrag auf einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch wird kontrovers beurteilt.[65] Die Befürworter der Sachdienlichkeit argumentieren damit, dass der bisherige Streitstoff, also Grund und Höhe des Unterhaltsbedarfs des Kindes und Verzugsbeginn, auch Gegenstand des Erstattungsanspruchs sei. Als neues Tatbestandsmerkmal komme nur die Frage hinzu, inwieweit der bisherige Obhutsinhaber in der Lage gewesen sei, den Bedarf des Kindes vorschüssig zu bestreiten, während die Gegner das Erfordernis neuen Sachvortrags zur Leistungsfähigkeit des Ausgleichsberechtigten als Argument gegen die Sachdienlichkeit anführen. Da diese Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, muss gegebenenfalls ein Hinweis des Gerichts erbeten werden. Dabei ist allerdings auch zu beachten, dass dieses die Antragsänderung umso weniger als sachdienlich ansehen wird, je unvollkommener der Sachvortrag zum Ausgleichsanspruch ist, da dargetan werden muss, inwieweit der bisherige Verfahrensstoff trotz eines in gewissem Rahmen auch neuen Streitstoffs als Entscheidungsgrundlage verwertbar bleibt, so dass die Vermeidung eines neuen Verfahrens vorzugswürdig erscheint. Dass den Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast für alle seinen behaupteten Ausgleichsanspruch begründenden Tatsachen trifft, sei lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt,[66] so dass gerade auch zur eigenen Leistungsfähigkeit vorgetragen werden sollte,[67] jedenfalls soweit ein über dem Mindestunterhalt nach § 1612a BGB liegender Betrag geltend gemacht wird.[68]

[62] Zum Beteiligtenwechsel vgl. oben Fn 17.
[63] Zimmermann, Zivilprozessordnung, 9. Aufl., § 263 ZPO Rn 13.
[64] BGH NJW 2007, 2414; Thomas/Putzo/Reichold, [Fn 17], § 263 ZPO Rn 9.
[65] Bejahend OLG Frankfurt/Main FamRZ 2007, 909; OLG Koblenz FamRZ 1998, 173; verneinend OLG Rostock FamRZ 2003, 933 mit krit. Anm. Gießler, FamRZ 2003, 1846.
[66] Aps, in: Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, Bürgerliches Gesetzbuch, Familienrecht, 2011, § 1606 Rn 7.
[67] Wohlgemuth, FamRZ 2009, 1873, 1878.
[68] OLG Frankfurt/Main FamRZ 2007, 909; vgl. auch oben IV.3.c).

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