Das OLG Hamm hat im Fall Sarah P. einem Samenspenderkind gegenüber dem Arzt der Kinderwunschklinik einen Anspruch auf Nennung des Namens des Samenspenders zuerkannt. Der nachfolgende Beitrag behandelt die Grundlagen dieses Anspruchs, die Folgen für Samenspender und die Gestaltung von Kinderwunschverträgen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge