In § 1626a Abs. 1 BGB bedarf es der Unterteilung in die drei Teilgruppen nicht. Stattdessen ist es ausreichend zu formulieren, dass den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, sobald die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

Hiergegen vereinzelt erörterte Bedenken, dass dies die Mutter davon abhalten könnte, die Vaterschaft des Kindesvaters feststellen zu lassen, überzeugen nicht. Zum einen steht das Antragsrecht auch nach Aufhebung des § 1600e Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. sowohl dem genetischen Vater als auch der Mutter und dem Kind zu, zum anderen ist schwer vorstellbar, dass die Mutter nur zur Vermeidung einer gemeinsamen Sorge einen Vaterschaftsfeststellungsantrag vermeidet. Dies zumal dann, wenn sie – worauf einzugehen sein wird – die Möglichkeit hat, die Aufhebung der gemeinsamen Sorge zu beantragen, wenn die Beibehaltung dem Kindeswohl nicht entspricht.

Sie würde durch eine solche Entscheidung gleichzeitig auch auf die Durchsetzung von Kindesunterhalt verzichten, was angesichts der sozialen Lage alleinerziehender Mütter ebenfalls nur in wenigen vereinzelten Fällen denkbar ist.

§ 1626a Abs. 2 BGB ist nicht notwendig. Einer Entscheidung des Familiengerichtes darüber, die gemeinsame elterliche Sorge zu übertragen, bedarf es nicht.

§ 1626a Abs. 3 BGB des Entwurfes – § 1626a Abs. 2 BGB nach Vorstellung des DAV – verbleibt notwendig, weil bis zur rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft oder zu deren Anerkenntnis die elterliche Sorge bei der Mutter verbleiben muss.

§ 1626a BGB würde dann folgenden Wortlaut haben:

"§ 1626a"

Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, sobald die Vaterschaft des Kindes anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.“

Bei einer solchen Konzeption, die mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.7.2010, Az.: 1 BvR 420/09, Abs.-Nr. 35 ff.), wird sowohl die Abgabe einer Sorgeerklärung entbehrlich als auch die Anrufung des Gerichtes, erst recht die Einführung eines "vereinfachten Verfahrens".

Die §§ 1626b bis 1626e BGB können ersatzlos aufgehoben werden. Dies führt zu einer Entlastung der Jugendämter. Dies führt darüber hinaus aber auch zu einer Entlastung der Familiengerichte, weil sie nur in den Fällen angerufen werden, in denen die Grundannahme, dass die gemeinsame elterliche Sorge den Bedürfnissen des Kindes am besten entspricht, unrichtig ist.

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