Soweit der Unterhaltspflichtige nach Rechtskraft der Ehescheidung eine neue Ehe eingeht, hat das BVerfG die frühere Rechtsprechung des BGH zur Dreiteilung im Rahmen der Bedarfsbemessung nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB für nicht mit der Gesetzeslage vereinbar erachtet.[52] Weil die Unterhaltspflicht für einen neuen Ehegatten keinen Bezug zu der geschiedenen Ehe hat, muss der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten ohne dessen Berücksichtigung isoliert im Wege der Halbteilung bemessen werden.[53] Die zusätzliche Belastung gegenüber dem neuen Ehegatten kann deswegen ebenfalls erst im Rahmen der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten berücksichtigt werden.

[52] BVerfGE 128, 193 = FamRZ 2011, 437 Rn 70.

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