Bei der Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind neben einem nachehelichen Einkommensrückgang auch nacheheliche neue oder erhöhte Ausgaben zu berücksichtigen, wenn diese nicht unterhaltsrechtlich leichtfertig herbeigeführt wurden. Der Unterhaltspflichtige darf also auch nachehelich erstmals eine zusätzliche Altersvorsorge in dem vom BGH eingeräumten Umfang betreiben und diese Kosten von seinem unterhaltsrelevanten Einkommen absetzen.[43] In dem Umfang, in dem nachehelich erhöhte Ausgaben zu berücksichtigen sind, kann ein nachehelicher Karrieresprung, der isoliert nicht zu berücksichtigen wäre, die Ausgaben aber kompensieren. Trotz der erhöhten Belastungen kann dann ggf. von dem Einkommen bei Ende der Ehezeit auszugehen sein.[44]

[43] BGH, Urteile vom 7.12.2011 – XII ZR 151/09, FamRZ 2012, 281 Rn 24 und vom 27.5.2009 – XII ZR 111/08, FamRZ 2009, 1207 Rn 30 f.
[44] Vgl. BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 Rn 33 f.

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