Bei der Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind neben einem nachehelichen Einkommensrückgang auch nacheheliche neue oder erhöhte Ausgaben zu berücksichtigen, wenn diese nicht unterhaltsrechtlich leichtfertig herbeigeführt wurden. Der Unterhaltspflichtige darf also auch nachehelich erstmals eine zusätzliche Altersvorsorge in dem vom BGH eingeräumten Umfang betreiben und diese Kosten von seinem unterhaltsrelevanten Einkommen absetzen.[43] In dem Umfang, in dem nachehelich erhöhte Ausgaben zu berücksichtigen sind, kann ein nachehelicher Karrieresprung, der isoliert nicht zu berücksichtigen wäre, die Ausgaben aber kompensieren. Trotz der erhöhten Belastungen kann dann ggf. von dem Einkommen bei Ende der Ehezeit auszugehen sein.[44]
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