Leitsatz
Nach der neueren Rechtsprechung des BGH bestimmt sich der nacheheliche Unterhalt nach den wandelbaren Lebensverhältnissen, die auch durch neu hinzugetretene Unterhaltsverpflichtungen bestimmt werden. Veränderungen sind nur dann ohne Einfluss auf den Unterhalt, wenn sie entweder auf einem unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhalten oder auf einem sog. Karrieresprung beruhen. Der BGH hatte sich nunmehr in einer Entscheidung mit dem Fall zu befassen, dass neue Unterhaltsverpflichtungen und Karrieresprung zusammentreffen.
Sachverhalt
Die Parteien stritten um den nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab April 2005. Sie hatten sich nach 10-jähriger Ehe im Jahre 1995 getrennt. Aus der Ehe waren zwei in den Jahren 1985 und 1992 geborene Kinder hervorgegangen. Im Februar 1998 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Zuvor hatten sie einen umfassenden Scheidungsfolgenvergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte u.a. verpflichtet hatte, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt (inklusive Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt) i.H.v. insgesamt 2.426,02 DM zu zahlen. Mit Vereinbarung vom 13.4.2004 änderten die Parteien diesen Vergleich ab und einigten sich auf zu zahlenden nachehelichen Unterhalt i.H.v. 770,50 EUR.
Der Beklagte war zum Zeitpunkt der Scheidung städtischer Beigeordneter und wurde zwei Jahre nach der Scheidung zum ersten Beigeordneten mit Bezügen nach der Besoldungsgruppe A 16 gewählt. Zusätzlich bezog er ein Einkommen als Geschäftsführer der Eigenbetriebe. Im Herbst 2004 wurde er zum Kreisdirektor mit einem Einkommen nach der Besoldungsgruppe B 5 ernannt. Seit dem Jahre 1999 ist er in zweiter Ehe verheiratet. Aus dieser Ehe sind drei weitere Kinder hervorgegangen.
Die seit 1999 als Putzhilfe tätige Klägerin begehrte für sich höheren Unterhalt. Das erstinsta...