Das BVerfG hat sich in der genannten Entscheidung an der früheren Rechtsprechung des BGH orientiert, wonach für die ehelichen Lebensverhältnisse "zunächst grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung" maßgeblich sind. Für eine Berücksichtigung nachehelicher Entwicklungen verlangt das Gericht zumindest einen gewissen Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen, damit die Auslegung noch vom Wortlaut des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB gedeckt ist. Solches hat das BVerfG für Entwicklungen angenommen, die einen Anknüpfungspunkt in der Ehe finden, also gleichsam in ihr angelegt waren, oder die ohne unterhaltsrechtliche Leichtfertigkeit auch bei Fortbestand der Ehe deren Verhältnisse geprägt hätten, wie etwa unvorhersehbare nacheheliche Einkommensverringerungen.[39]

Auf dieser Grundlage hat der BGH seine Rechtsprechung zu nachehelichen Einkommensänderungen weiter konkretisiert. Danach sind bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den "ehelichen Lebensverhältnissen" auch nacheheliche Änderungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, wenn sie mit großer Wahrscheinlichkeit auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder auf andere Weise in der Ehe angelegt waren. Die Berücksichtigung einer nachehelichen Einkommensverringerung, die das BVerfG ausdrücklich als vom Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse erfasst erwähnt, findet ihre Grenze erst in der nachehelichen Solidarität. Nur bei unterhaltsrechtlich leichtfertigem Verhalten ist deswegen von einem fiktiven oder fiktiv höheren Einkommen auszugehen.[40] Weil das Unterhaltsrecht den geschiedenen Ehegatten aber nicht besser stellen will, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde, sind nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe angelegt waren, wie eine absehbare Einkommenssteigerung, nicht aber z.B. ein Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs.[41]

Die Einkünfte aus einer nachehelich aufgenommenen Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten sind weiterhin als Surrogat der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung während der Ehe zu behandeln und somit ebenfalls bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen. Ein hinreichender Bezug zur Ehe ist in dem erst nachehelich erzielten Erwerbseinkommen deswegen zu erblicken, weil die Erwerbstätigkeit mit zunehmendem Alter der gemeinsamen Kinder auch bei fortbestehender Ehe zu erwarten gewesen wäre.[42]

[39] BVerfGE 128, 193 = FamRZ 2011, 437 Rn 64.
[41] BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 Rn 44 ff. und BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590, 591 f.

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