OLG Hamm, Beschl. v. 30.9.2011 – II-10 UF 196/11, FamRZ 2012, 730

Die Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel vor Eintritt der Rechtskraft kann nach § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG nur eingestellt werden, wenn ein nicht zu ersetzender Nachteil glaubhaft gemacht ist. Im Hinblick auf § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG kann dies aber nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Gläubiger wegen Mittellosigkeit voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den zu Unrecht gezahlten Unterhalt zurückzuzahlen. (Leitsätze der Redaktion)

Autor: Gabriele Ey , Vorsitzende Richterin am OLG Köln

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