Nimmt eine unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau titulierte Unterhaltsbeträge weiterhin entgegen und erreicht sie sogar eine Erhöhung des Titels in Form eines weiteren Vergleichs, obwohl sie bereits seit Längerem mit einem Mann in einer von ihr nicht offenbarten eheähnlichen Versorgungsgemeinschaft zusammenlebt, erfüllt sie nach Auffassung des OLG Hamm den Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB und eines Betruges.[27] Sie macht sich schadensersatzpflichtig in Höhe des zuviel geleisteten Unterhalts. Daneben hat sich die Unterhaltsberechtigte durch das erwähnte Verhalten eines schweren vorsätzlichen Vergehens in Form eines Betruges durch Verschweigen ihrer Beziehung zu dem Lebensgefährten gemäß § 1579 Nr. 3 BGB schuldig gemacht und sich weiter über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen mutwillig hinweggesetzt und damit den Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 5 BGB erfüllt.[28]

Nach a.A. kann eine Pflicht zur Offenbarung solcher Umstände nur dann eintreten, wenn der Unterhaltspflichtige im Hinblick auf frühere Äußerungen und Umstände nicht mit einer solchen Veränderung rechnen konnte.[29]

[27] OLG Hamm FuR 1998, 319; a.A. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 1 Rn 1201.
[28] OLG Hamm FuR 1998, 319; a.A. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 1 Rn 1201.
[29] Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 1 Rn 1201.

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