aa) § 1579 Nr. 3 BGB

Die Härteklausel des § 1579 Nr. 3 BGB (§ 1579 Nr. 2 BGB a.F.) greift ein, wenn sich der Berechtigte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten schuldig gemacht hat. Hierunter fallen in Bezug auf die Auskunftsverpflichtung insbesondere die o.a. dargelegten Betrugshandlungen zum Nachteil des Unterhaltspflichtigen. Sie werden in der Regel in Form eines Verfahrensbetrugs durch einen vorsätzlichen Verstoß gegen die verfahrensrechtliche Wahrheitspflicht begangen. Da die Straftaten ein schuldhaftes Verhalten und damit Schuldfähigkeit voraussetzen, entfallen sie, wenn der Unterhaltsberechtigte schuldunfähig (z.B. bei Vorliegen einer Psychose) ist.[45]

bb) § 1579 Nr. 5 BGB

Der Härtegrund des § 1579 Nr. 5 BGB (§ 1579 Nr. 4 BGB a.F.) setzt objektiv ein gravierendes Verhalten des Unterhaltsberechtigten voraus, was sich aus der Wortwahl "schwerwiegende" und "hinwegsetzen" ergibt. Damit stellt die Vorschrift nicht allein auf den Umfang der Vermögensgefährdung ab, sondern auch auf die Intensität der Pflichtverletzung.[46] Nicht erforderlich ist es, dass dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich ein Vermögensschaden entsteht. Es genügt eine schwerwiegende Gefährdung seiner Vermögensinteressen, die dadurch entstehen kann, dass der Unterhaltsschuldner bereits geleisteten Unterhalt trotz angestiegenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten später nicht zurückfordern kann.[47] Die objektive Voraussetzung der Verwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB wird als erfüllt angesehen, wenn ein Unterhaltsberechtigter eine erhebliche Steigerung seines unterhaltsrelevanten Einkommens seit dem Abschluss des Vergleichs dem Gegner nicht mitgeteilt hat.[48] Subjektiv erfordert der Härtegrund des § 1579 Nr. 5 BGB ein mutwilliges Handeln, das zumindest leichtfertiges Verhalten des Unterhaltsberechtigten voraussetzt.[49]

[45] Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 4 Rn 1280.
[49] BGH FamRZ 2008, 1325; BGH FamRZ 2001, 541 (544); BGH FamRZ 1988, 1031 (1033).

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