Seit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1997 finden wir als Anspruchsberechtigten des Betreuungsunterhalts auch den Vater (§ 1615l Abs. 4 BGB). Zwar hat der Vater nicht alle Ansprüche, die eine Mutter haben kann: keinen Anspruch auf Unterhalt ab sechs Wochen vor der Geburt (§ 1615l Abs. 1 BGB), keinen Anspruch auf Unterhalt wegen schwangerschafts- und entbindungsbedingter Krankheit (§ 1615l Abs. 2 S. 1 BGB). Aber er soll, wenn er das Kind betreut, in gleicher Weise unterhaltsberechtigt sein wie die betreuende Mutter.

Doch halt! In gleicher Weise? Sehen wir uns das Gesetz näher an. Es bietet den Vätern eine Verweisung auf den Betreuungsunterhalt der Mütter, doch ist diese Verweisung nicht vollständig. Sie bezieht sich nur auf die Vorschrift des § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB, aber nicht auf die folgenden Sätze 3 bis 5. In diesen folgenden Sätzen ist die zeitliche Begrenzung des Anspruchs geregelt, also drei Jahre nach Geburt mit möglicher Verlängerung nach Billigkeit. Soll diese zeitliche Einschränkung für den betreuenden Vater nicht gelten? Wenn dies der Fall wäre, hätte der Vater – im Gegensatz zur betreuenden Mutter – einen unbegrenzten Anspruch, er bräuchte sich also für die Zeit ab drei Jahre nach Geburt nicht um Billigkeitsgründe für eine Verlängerung zu bemühen. Das wäre greifbar verfassungswidrig.

Nun wird man sagen: Das ist ein offenkundiges Redaktionsversehen. Daran mag ich aber nicht glauben: Auf die Unvollständigkeit der Verweisung ist bereits vor der letzten Novellierung der Norm in der Fachliteratur klar hingewiesen worden, den Organen der Gesetzgebung müsste das bekannt geworden sein. Außerdem wäre eine schlichte Verweisung auf die zeitliche Umgrenzung des Mütteranspruchs wohl kaum in Frage gekommen, da § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB den Mütteranspruch vier Monate vor Geburt des Kindes beginnen lässt, was für Väter wohl weniger Sinn macht. Wenn die unterschiedliche Behandlung der Mütter und Väter allerdings kein Redaktionsversehen sein sollte, hätten wir es mit einem Skandal zu tun.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge