Das Nachwirken schadensersatzrechtlichen Denkens erklärt auch den langen Weg, den die Rechtsprechung brauchte, um der Mutter einen "Mindestbedarf" zuzugestehen, z.B. wenn sie bis zur Geburt des Kindes kein Einkommen hatte; noch im Jahre 2008 ließ der BGH diese Frage offen.[14] Auch das erklärt sich aus der Nachwirkung schadensersatzrechtlichen Denkens: Beim Schadensersatz gibt es keine "Mindesthöhe". Glücklicherweise ist die Frage seit 2010 im positiven Sinne geklärt: Auch der Mutter eines nichtehelichen Kindes wird ein Mindestbedarf zugestanden, und zwar in der Höhe des notwendigen Selbstbehalts des nicht erwerbtätigen Unterhaltspflichtigen.[15]
Insgesamt kann also festgestellt werden, dass das schadensersatzrechtliche Denken im Betreuungsunterhalt der Mütter nichtehelicher Kinder sich im Rückzug befindet.
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