Das Nachwirken schadensersatzrechtlichen Denkens erklärt auch den langen Weg, den die Rechtsprechung brauchte, um der Mutter einen "Mindestbedarf" zuzugestehen, z.B. wenn sie bis zur Geburt des Kindes kein Einkommen hatte; noch im Jahre 2008 ließ der BGH diese Frage offen.[14] Auch das erklärt sich aus der Nachwirkung schadensersatzrechtlichen Denkens: Beim Schadensersatz gibt es keine "Mindesthöhe". Glücklicherweise ist die Frage seit 2010 im positiven Sinne geklärt: Auch der Mutter eines nichtehelichen Kindes wird ein Mindestbedarf zugestanden, und zwar in der Höhe des notwendigen Selbstbehalts des nicht erwerbtätigen Unterhaltspflichtigen.[15]

Insgesamt kann also festgestellt werden, dass das schadensersatzrechtliche Denken im Betreuungsunterhalt der Mütter nichtehelicher Kinder sich im Rückzug befindet.

[15] BGH FamRZ 2010, 357 Rn 34, 38; BGH FamRZ 2010, 444 Rn 17, 18. So auch nach der Düsseldorfer Tabelle 1.1.2018 Anmerkungen D II.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge