OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.2.2018 – 13 WF 38/18

Die Erfolgsaussicht darf im Verfahren zur Überprüfung einer Entziehung der elterlichen Sorge (§§ 1696 Abs. 2 BGB, 166 Abs. 2 FamFG) nicht danach beurteilt werden, ob der Vortrag des Beteiligten geeignet ist, das von ihm angestrebte Verfahrensergebnis zu erreichen. Verfahrenskostenhilfe ist vielmehr schon dann zu bewilligen, wenn der Verfahrensgegenstand einen ernsthaften Anlass zu eingehender Überprüfung erkennen lässt und zu erwarten ist, der Beteiligte werde Tatsachenschilderungen und Rechtsansichten vortragen können, um seine Rechte geltend zu machen.

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