OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.8.2017 – 11 UF 104/17, FamRZ 2018, 187 = FamRB 2018, 93 (Bömelburg)

Die seit dem 18.8.2017 geltende Neufassung des § 7 Abs. 4 UVG, wonach das Land, wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muss, einen Unterhaltsanspruch für die Zukunft in Höhe der bewilligten Unterhaltsleistung gerichtlich geltend machen kann, bewirkt keine gesetzliche Verfahrensstandschaft der Unterhaltsvorschusskassen für die Geltendmachung künftigen Kindesunterhalts. (red. LS)

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