Die durch § 8 Abs. 2 BGB bislang begründete Möglichkeit für verheiratete Minderjährige, einen eigenen Wohnsitz zu begründen soll gestrichen werden. Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass bei Aufhebung oder Nichtigkeit einer Ehe die minderjährige Person ggfls. wieder in ihren Herkunftsfamilienverband zurückkehren muss, was mit effektivem Kinder- und Jugendschutz u.U. nicht zu vereinbaren ist.

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