1. Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch muss diese mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden, weil andernfalls die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend wird [im Anschluss an BGH, Beschl. v. 8.1.2016 – I ZB 41/15, NJW-RR 2016, 507] (BGH, Beschl. v. 1.3.2017 – XII ZB 448/16).
  2. Die Beschwerdefristen des § 63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 FamFG gelten nicht für einen Muss-Beteiligten, der im ersten Rechtszug nicht als Beteiligter hinzugezogen worden und dem der instanzabschließende Beschluss nicht bekanntgegeben worden ist (BGH, Beschl. v. 15.2.2017 – XII ZB 405/16).

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