Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen im Streitjahr (2014).

Die Klägerin wurde im August 2014 geschieden. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 machte die Klägerin einen Betrag von 5.513 EUR (Gerichts- und Anwaltskosten) als Scheidungskosten geltend.

Mit Bescheid über Einkommensteuer für das Jahr 2014 vom 7.5.2015 setzte der Beklagte die Einkommensteuer mit 6.975 EUR fest. Hierbei berücksichtigte er die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Ehescheidungskosten nicht, sondern lediglich andere Aufwendungen i.H.v. 1.137 EUR, die sich jedoch aufgrund der zumutbaren Eigenbelastung i.H.v. 1.216 EUR nicht auswirkten. Zur Begründung führte er aus, dass Ehescheidungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr abzugsfähig seien.

Den fristgerecht eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 8.6.2015 als unbegründet zurück. Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013 – AmtshilfeRLUmsG – (BGBl I 2013, 1809) sei die Abziehbarkeit von Prozesskosten in § 33 Abs. 2 S. 4 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr gültigen Fassung (EStG) neu geregelt worden. Die Neuregelung sei erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden, § 52 Abs. 1 S. 1 EStG.

Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, Scheidungskosten seien auch weiterhin, d.h. auch ab dem Veranlagungszeitraum 2013, als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG zu berücksichtigen.

In der mündlichen Verhandlung stellten die Beteiligten unstreitig dar, dass von dem Betrag von 5.513 EUR ein Betrag von 2.433,65 EUR auf die Scheidungskosten entfällt und nicht auf die Scheidungsfolgekosten.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2014 vom 7.5.2015 und der Einspruchsentscheidung vom 8.6.2015 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vom 7.5.2015 dahingehend zu ändern, dass weitere Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen i.H.v. 2.433,65 EUR nach § 33 EStG vor Abzug der zumutbaren Belastung berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung.

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