1. Sachverhalt

Die Ehefrau verlangte von ihrem geschiedenen Ehemann nachehelichen Unterhalt; im Rahmen eines Stufenantrags nahm sie ihn auf Auskunft über seine Einkünfte und auf Vorlage von Belegen in Anspruch. Das AG hat dem Antrag in vollem Umfang stattgegeben; dabei hat es den geschiedenen Ehemann (Antragsgegner) u.a. zur Vorlage seiner Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2011 und 2012 nebst allen gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen hierzu verpflichtet. Das OLG hat die Beschwerde des Ehemanns als unzulässig verworfen mit der Begründung, der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands sei nicht erreicht.[2] Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes war erfolgreich; sie führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

[2] OLG Celle, Beschl. v. 2.3.2015 – 15 UF 227/14, BeckRS 2015, 17330.

2. Wesentliche Begründung

Der Aufwand an Zeit und Kosten für die Erstellung der Auskunft ist unterschiedlich je nachdem, ob der Schuldner die erforderliche Unterlage erst noch erstellen muss oder ob sie schon existiert (Rn 13). Der Schuldner ist nicht verpflichtet, eine noch nicht existente Steuererklärung anzufertigen; bei der Bemessung des Beschwerdewertes können deshalb auch keine darauf bezogenen Kosten berücksichtigt werden (Rn 15).

In Bezug auf die Berücksichtigung von Kosten für die Abwehr der Zwangsvollstreckung widerspricht der BGH dem OLG und hält fest, dass die Kosten für die teilweise Abwehr der Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen sind (Rn 16). Sofern die Auskunftsverpflichtung keinen vollstreckbaren Inhalt hat oder auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, erhöht sich die Beschwer (Rn 17).

Die Aufhebung und Zurückverweisung begründet der BGH damit, dass das OLG (ohne nähere Begründung) den Verfahrenswert schon ohne Ermittlung und Berücksichtigung der Kosten einer (teilweisen) Vollstreckungsabwehr auf 500 EUR festgesetzt habe, so dass das Erreichen eines 600 EUR übersteigenden Beschwerdewertes bei einer neuerlichen Wertbemessung nicht gänzlich auszuschließen sei (Rn 19).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge