Eine Ausnahme von der Sperrfrist ist anzunehmen, wenn sich die erste Auskunft auf den Trennungsunterhalt bezogen hat und es jetzt um den nachehelichen Unterhalt geht; denn hier ist das Prinzip der Nichtidentität zu berücksichtigen.[22] Im Einzelfall kann allerdings dennoch das Rechtsschutzinteresse fehlen, sofern die Tatsachen aufgrund der schon erteilten Auskunft als bekannt anzusehen sind. Umgekehrt kann eine erneute Auskunft vor Ablauf der Zweijahresfrist beim nachehelichen Unterhalt dann verlangt werden, wenn dargelegt wird, dass sich die Steigerung u.U. auf den (sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtenden) nachehelichen Unterhalt auswirken kann. Auch bei atypischer Einkommensentwicklung steht die Zeitschranke einem Auskunftsverlangen nicht entgegen, z.B. dann, wenn sich die frühere Auskunft nur auf den Beginn einer selbstständigen Erwerbstätigkeit beschränkt hat,[23] hohe Schulden weggefallen sind[24] oder Wiederverheiratung vorliegt.[25] Ist ein Vergleich über Kindesunterhalt bis zur Volljährigkeit des Kindes befristet worden, so kann mit Erreichen der Volljährigkeit auch vor Ablauf der Zweijahresfrist erneut Auskunft verlangt werden.[26] Die Frist gilt auch dann nicht, wenn der Ehegatte zunächst die Auskunft für sich selbst verlangt hat und dann später in Verfahrensstandschaft (§ 1629 Abs. 3 BGB) für ein minderjähriges Kind erneut Auskunft begehrt.[27]

[22] OLG Koblenz FamRZ 2005, 460; OLG Köln FPR 2003, 129; OLG Hamm FamRZ 2004, 377.
[23] OLG Karlsruhe NJW-FER 2000, 143.
[24] OLG Hamm FamRZ 1991, 594.
[26] OLG Hamm FamRZ 1990, 657.
[27] OLG Brandenburg FamRZ 1998, 1192.

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