Die vorstehenden Grundsätze werden auf Fälle der Verpflichtung des Auskunftsschuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§§ 1605 Abs. 1 S. 3, 260, 261 BGB) entsprechend angewandt.[131]
Ein Geheimhaltungsinteresse begründet grundsätzlich kein besonderes Abwehrinteresse; denn das Interesse des Anspruchstellers an Unterhalt geht regelmäßig dem Geheimhaltungsinteresse vor.[132] Es ist nur dann gesondert zu berücksichtigen, wenn es sich aus Gründen herleiten lässt, die außerhalb des Unterhaltsrechts liegen.[133] Das allgemeine Interesse des Unterhaltsschuldners am Schutz seines informationellen Selbstbestimmungsrechts ist grundsätzlich nicht geeignet, den Wert des Beschwerdegegenstands – über den Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft hinaus – zu erhöhen.[134] Ein besonderer Wertansatz kommt dagegen in Betracht, wenn der Auskunftsberechtigte die ihm offenbarten Tatsachen – über das Unterhaltsverfahren hinaus – verwendet, um schützenswerte Interesse des Schuldners zu gefährden,[135] siehe dazu auch oben unter II. 5. b).
Die Rechtsbeschwerde gegen einen die Beschwerde verwerfenden Beschluss ist in Ehe- und Familienstreitsachen auch dann statthaft, wenn das OLG aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat.[136]
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