Die vorstehenden Grundsätze werden auf Fälle der Verpflichtung des Auskunftsschuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§§ 1605 Abs. 1 S. 3, 260, 261 BGB) entsprechend angewandt.[131]

Ein Geheimhaltungsinteresse begründet grundsätzlich kein besonderes Abwehrinteresse; denn das Interesse des Anspruchstellers an Unterhalt geht regelmäßig dem Geheimhaltungsinteresse vor.[132] Es ist nur dann gesondert zu berücksichtigen, wenn es sich aus Gründen herleiten lässt, die außerhalb des Unterhaltsrechts liegen.[133] Das allgemeine Interesse des Unterhaltsschuldners am Schutz seines informationellen Selbstbestimmungsrechts ist grundsätzlich nicht geeignet, den Wert des Beschwerdegegenstands – über den Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft hinaus – zu erhöhen.[134] Ein besonderer Wertansatz kommt dagegen in Betracht, wenn der Auskunftsberechtigte die ihm offenbarten Tatsachen – über das Unterhaltsverfahren hinaus – verwendet, um schützenswerte Interesse des Schuldners zu gefährden,[135] siehe dazu auch oben unter II. 5. b).

Die Rechtsbeschwerde gegen einen die Beschwerde verwerfenden Beschluss ist in Ehe- und Familienstreitsachen auch dann statthaft, wenn das OLG aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat.[136]

[132] BGH FamRZ 2007, 714; 2005, 1986; 2005, 1064.
[133] BGH FamRZ 1991, 791.
[134] OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 303.
[135] BGH FamRZ 2005, 1064.
[136] BGH, Beschl. v. 9.12.2015 – XII ZB 614/14, BeckRS 2016, 01334.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge