Die Möglichkeit des Gerichts, Auskünfte unmittelbar bei bestimmten Dritten einzuholen, bestand nach § 643 Abs. 2 ZPO a.F. schon früher, außer beim Finanzamt, sofern es nicht um minderjährige Kinder ging. Diese Möglichkeiten sind jetzt ausgeweitet worden. Hier besteht eine Verpflichtung von Dritten nur in Bezug auf das Einkommen, nicht dagegen hinsichtlich des Stammvermögens und auch nicht in Bezug auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten;[89] durch diese Beschränkung wird eine Ausforschung verhindert.[90] Vielfach wird schon die Existenz dieser gerichtlichen Möglichkeit dazu führen, dass der Auskunftsschuldner einer Aufforderung des Gerichts Folge leistet.

Die Adressaten ergeben sich aus der Aufstellung in § 236 Abs. 1 FamFG. Im Falle der Stellung eines entsprechenden Antrags nach Abs. 2 besteht – insoweit entsprechend der Regelung im Rahmen der Auskunftspflicht der Beteiligten nach § 235 Abs. 2 FamFG – aufseiten des Gerichts kein Ermessensspielraum.

Als Sanktion kann das Gericht nach Abs. 4 bei Nichtbefolgung der Auflage (außer bei Behörden) Ordnungsmittel festsetzen, was den früheren Möglichkeiten nach § 643 Abs. 3 S. 1 und 2 ZPO a.F. entspricht. Dritte können sich deshalb nicht auf Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechte berufen.[91] Bei Nichterteilung der Auskunft kann gegen den Adressaten ein Ordnungsgeld verhängt werden; dies folgt aus der Verweisung in § 236 Abs. 4 S. 2 FamFG auf § 390 ZPO.

[89] Hoppenz/Herr, § 236 FamFG, Rn 18.
[90] Keidel/Weber, § 236 FamFG, Rn 3.
[91] BT-Drucks 16/6308, S. 257.

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