Auskunft ist grundsätzlich nur auf Verlangen zu erteilen. Allerdings ist streitig, ob und unter welchen Voraussetzungen für Unterhaltsgläubiger und -schuldner eine Verpflichtung besteht, die jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse – und insbesondere deren Veränderung – unaufgefordert zu offenbaren. Schon die Regelung in § 1605 BGB zeigt, dass das Gesetz keine allgemeine Auskunftspflicht kennt.[28]

Im Falle eines vorliegenden gerichtlichen Titels wird eine Verpflichtung zu ungefragter Informationserteilung nur dann – ausnahmsweise – angenommen, wenn das Schweigen über eine günstige, für den Unterhaltsanspruch ersichtlich grundlegende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse evident unredlich wäre.[29] Das wird z.B. angenommen bei Abbruch einer Ausbildung[30] oder deren (mit Ausbildungsvergütung verbundenen) Aufnahme,[31] ebenso bei (Wieder-) Aufnahme einer – Leistungsfähigkeit begründenden bzw. Bedürftigkeit vermindernden – Erwerbstätigkeit.[32] Verneint wird eine Verpflichtung dagegen bei einer nur allgemeinen Verbesserung der Einkommensverhältnisse[33] oder bei einer Entgegennahme von tituliertem Unterhalt.[34] Im Falle einer Unterhaltsvereinbarung wird dagegen eine erhöhte Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange des anderen Teils angenommen,[35] und zwar aufgrund einer vertraglich begründeten Treuepflicht.[36]

[28] BGH NJW 1983, 2318; OLG Naumburg FamRZ 2005, 365.
[29] BGH FamRZ 1986, 794; Dose, in: Wendl/Dose, § 1, Rn 1199; MüKo-BGB/Born, § 1605, Rn 16.
[30] OLG Koblenz NJW-RR 1987, 391.
[32] BGH NJW 1988, 1965; OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 1441.
[33] OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 741.
[34] OLG Celle FamRZ 1992, 582 (für Vergleich); BGH NJW 1986, 2047 (für Urteil) ohne Hinzutreten besonderer Umstände.
[35] BGH FamRZ 2008, 1325; BGH NJW 1997, 1439 (zum Ehegattenunterhalt); OLG Koblenz FamRZ 2016, 66 (LS.).
[36] Kritisch dazu MüKo-BGB/Born, § 1605, Rn 17.

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