Auskunft ist grundsätzlich nur auf Verlangen zu erteilen. Allerdings ist streitig, ob und unter welchen Voraussetzungen für Unterhaltsgläubiger und -schuldner eine Verpflichtung besteht, die jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse – und insbesondere deren Veränderung – unaufgefordert zu offenbaren. Schon die Regelung in § 1605 BGB zeigt, dass das Gesetz keine allgemeine Auskunftspflicht kennt.[28]
Im Falle eines vorliegenden gerichtlichen Titels wird eine Verpflichtung zu ungefragter Informationserteilung nur dann – ausnahmsweise – angenommen, wenn das Schweigen über eine günstige, für den Unterhaltsanspruch ersichtlich grundlegende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse evident unredlich wäre.[29] Das wird z.B. angenommen bei Abbruch einer Ausbildung[30] oder deren (mit Ausbildungsvergütung verbundenen) Aufnahme,[31] ebenso bei (Wieder-) Aufnahme einer – Leistungsfähigkeit begründenden bzw. Bedürftigkeit vermindernden – Erwerbstätigkeit.[32] Verneint wird eine Verpflichtung dagegen bei einer nur allgemeinen Verbesserung der Einkommensverhältnisse[33] oder bei einer Entgegennahme von tituliertem Unterhalt.[34] Im Falle einer Unterhaltsvereinbarung wird dagegen eine erhöhte Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange des anderen Teils angenommen,[35] und zwar aufgrund einer vertraglich begründeten Treuepflicht.[36]
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