Vielfach bestehenden Unklarheiten aufseiten des Auskunftsschuldners kann das Gericht durch verfahrensleitende Hinweise (§ 273 ZPO) begegnen.

Sinnvoll erscheint auch, die – durch das FamFG geschaffenen – Anordnungsmöglichkeiten im Rahmen des § 235 Abs. 1 FamFG stärker zu nutzen. Man gewinnt gelegentlich den Eindruck, dass diese – gesetzgeberisch gut gemeinten – erweiterten Möglichkeiten noch nicht überall angekommen sind. Wird vonseiten des Gerichts auf die einschlägigen Bestimmungen hingewiesen, kann auch nicht der Vorwurf erhoben werden, dass ohne Not Amtsermittlungen betrieben würden und von dem Grundsatz abgerückt werde, wonach auch das Unterhaltsverfahren – und damit auch das Auskunftsverfahren[145] – ein "Parteiverfahren" ist.

Autor: Prof. Dr. Winfried Born , Fachanwalt für Familienrecht, Dortmund

FF 5/2016, S. 180 - 190

[145] OLG Hamm FamRZ 2013, 2002.

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