1. a) Die Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte beschränkt werden, wenn nicht besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend erfordern (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 26.1.2011 – XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547). b) Ficht ein beteiligter Versorgungsträger eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur wegen einzelner Anrechte an, ohne dass eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung weiterer Anrechte erfordert, haben die beteiligten Eheleute grundsätzlich die Möglichkeit, diejenigen Teile der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die sich das Hauptrechtsmittel nicht bezieht, im Wege der Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu stellen; solange die Anschließung möglich ist, erwachsen die nicht angefochtenen Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung nicht in Teilrechtskraft. c) Ein Versorgungsträger kann sich der Beschwerde eines anderen Beteiligten wegen der bei ihm bestehenden Versorgungsanrechte nur dann anschließen, wenn er durch die Entscheidung über das Hauptrechtsmittel in einer eigenen Rechtsposition betroffen werden kann. (BGH, Beschl. v. 3.2.2016 – XII ZB 629/13)
  2. Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und die alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht eines Zeitsoldaten entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind nicht gleichartig i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG (Bestätigung von Senatsbeschl. v. 8.1.2014 – XII ZB 366/13, FamRZ 2014, 549) (BGH, Beschl. v. 10.2.2016 – XII ZB 104/14).
  3. a) Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (im Anschluss an die Senatsbeschl. v. 14.10.1981 – IVb ZB 504/80, FamRZ 1982, 33, und v. 11.4.1984 – IVb ZB 876/80, FamRZ 1984, 673, und in Abgrenzung zu den Senatsbeschl. v. 18.1.2012 – XII ZB 696/10, FamRZ 2012, 509, und v. 21.3.2012 – XII ZB 372/11, FamRZ 2012, 847). b) In einem Abänderungsverfahren über den Versorgungsausgleich, welches Zeiträume vor dem 1.7.2014 einbezieht, sind die Wirkungen des Versorgungsausgleichs, sofern sich die Regelungen über die sog. "Mütterrente" auswirken, durch Übertragung entsprechender Entgeltpunkte für die Zeit bis zum 30.6.2014 und die Zeit ab dem 1.7.2014 gesondert auszusprechen. (BGH, Beschl. v. 3.2.2015 – XII ZB 313/15)
  4. a) Bei kapitalgedeckten Versorgungen sind auch solche Überschussanteile, die erst nach dem Ehezeitende ausgewiesen werden, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. b) Zur Behandlung kapitalgedeckter Anrechte im Versorgungsausgleich, aus denen bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine ungekürzte Altersrente bezogen wird. c) Zur Unterstützungskassenversorgung im Versorgungsausgleich (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 18.12.1985 – IVb ZB 46/83, FamRZ 1986, 338). (BGH, Beschl. v. 17.2.2016 – XII ZB 447/13)
  5. Zur Wahl des Diskontierungszinssatzes, mit dem der Gesamtwert aller künftig zu erwartenden Versorgungsleistungen bei einer betrieblichen Direktzusage im Rahmen der Ermittlung eines Kapitalwerts nach § 45 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 4 Abs. 5 BetrAVG auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst wird (BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 540/14).

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