Eine für die Praxis – aufgrund der hohen Anzahl vorkommender Fälle dieser Art – sehr wichtige Entscheidung des OLG Bremen stellt klar, dass nach der Trennung erfolgte Entnahmen eines Ehegatten von einem Gemeinschaftskonto bei Vermeidung eines Ausgleichsanspruchs nach § 426 BGB nur rechtmäßig sind, wenn der dafür beweisbelastete Ehegatte eine anderweitige Bestimmung i.S.d. Vorschrift nachweisen kann. Diese kann sich aus Rechtsgeschäft, der Natur der Sache oder den Gesamtumständen ergeben, nicht aber daraus, dass er nach der Trennung Haushaltsgegenstände benötigt habe.[28] In einer weiteren Entscheidung des OLG Bremen[29] wurden Grundsätze der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zum Gesamtschuldnerausgleich bestätigt: Wer eine vom Halbteilungsgrundsatz des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Verteilung verlangt, indem er weniger als die Hälfte der Verbindlichkeiten tragen will, ist für die diesbezüglichen Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet. Hierbei kommt es rechtlich nicht darauf an, ob ein Ehegatte vor der Trennung mehr als die Hälfte der Kreditsumme zurückgeführt hat. Bei Verpflichtung der Ehegatten im Innenverhältnis je zur Hälfte ist ein Freistellungsantrag hinsichtlich der erst künftig werdenden Raten darauf zu richten, von den monatlich fällig werdenden Darlehensverbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag freigestellt zu werden. Weder kann sich der Freistellungsantrag auf die gesamte Kreditsumme richten noch auf den gesamten Hälftebetrag.

Das OLG Brandenburg hat entschieden: Grundsätzlich gilt die "kopfteilige" Haftung auch bei Ehegatten. Eine "anderweitige Bestimmung" i.S.d. § 426 Abs. 1 BGB kann angenommen werden, wenn während des Zusammenlebens einer der Ehegatten allein gemeinsame Verbindlichkeiten von seinem eigenen Konto absprachegemäß zu begleichen hatte und auf dieses Konto das Einkommen des anderen geflossen ist.[30]

[29] OLG Bremen FF 2014, 498 m. Anm. Herr.
[30] OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1847.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge