1. Gespaltene Verjährungsfrist für bewegliche und unbewegliche Sachen vom BGH bestätigt und grundsätzlich geklärt

Ob eine gespaltene Verjährungsfrist gilt, je nachdem ob bewegliche (§ 195 BGB, Frist 3 Jahre) oder unbewegliche Sachen (§ 196 BGB, Frist 10 Jahre) zurückverlangt werden, war streitig. Zum Meinungsstand vergleiche den letzten Jahresrückblick des Verfassers.[14] Der Bundesgerichtshof hat die Frage 2014 grundsätzlich in dem Sinne geklärt, dass die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern an ein Schwiegerkind grundstücksbezogen sei und daher § 196 BGB folge, welcher für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf Gegenleistung eine zehnjährige Verjährungsfrist vorsehe.[15]

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass, ist im Zugewinnausgleich ein Rückzahlungsanspruch der Schwiegereltern zu berücksichtigen, die Forderung im Anfangs- und im Endvermögen anzusetzen, im Anfangsvermögen aber nicht zu indexieren ist.[16] Die Entscheidung dürfte noch für weitere Diskussionen sorgen. Einerseits erscheint sie zwingend, denn – wenngleich der BGH diese Frage in seiner Rechtsprechung nicht abgehandelt, sondern die unterlassene Indexierung stillschweigend vorausgesetzt hat – die BGH-Rechtsprechung wäre ansonsten rechnerisch nicht mehr stimmig. Andererseits ergeben sich Bedenken wegen des strengen Stichtagsprinzips.[17]

[14] Herr, FF 2014, 59.
[15] BGH FamRZ 2015, 293.
[17] Vgl. Herr, 2014, 318.

2. Verjährungsbeginn bei Altfällen

Eine auch für das Familienrecht wichtige Entscheidung des XI. BGH-Senats (Bankensenat) hat darauf erkannt, dass die Rechtsunkenntnis des Anspruchsgläubigers den Verjährungsbeginn dann hinausschiebt, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtsunkundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.[18] Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern sind nach neuer BGH-Rechtsprechung nicht mehr als ehebezogene Zuwendung, sondern als Schenkung, im Ergebnis aber gleichwohl nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu behandeln. Sie können nicht mehr mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hatte und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert.[19] Streitig war die rechtliche Beurteilung des Laufs der Verjährungsfrist. Einigkeit bestand über die Anwendung von § 195 BGB (allgemeine Verjährungsfrist). Während das OLG Düsseldorf für den Beginn der Frist auf die neue BGH-Rechtsprechung abstellte (unverschuldete Rechtsunkenntnis wegen unklarer Rechtslage),[20] lehnten das OLG Frankfurt[21] und das OLG Köln[22] dies ab.[23] Die BGH-Entscheidung bestätigt letztlich das OLG Düsseldorf, wonach für den Beginn der Verjährungsfrist auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3.2.2010[24] abzustellen ist und die Verjährungsfrist daher frühesten Anfang 2011 begann.[25] Ob der XII. BGH-Senat diese Rechtsprechung übernimmt, wofür sich Groß ausgesprochen hat,[26] bleibt allerdings abzuwarten.

[18] BGH NJW 2014, 3713, 3715.
[21] OLG Frankfurt FamRZ 2013, 988.
[23] Vgl. zu allem den Jahresrückblick des Verfassers, FF 2014, 59.
[26] Vgl. Groß, NZFam 2014, 1121, 1125.

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