1. Zuwendungsgegenstand
Das Amtsgericht Büdingen[8] hat, sich dem OLG Frankfurt[9] anschließend, eine Brautgabe nach islamischem Recht als ehebezogene Zuwendung angesehen. Anderslautende frühere Entscheidungen betrafen Brautgaben zur finanziellen Absicherung der Ehefrau für die Zeit nach der Scheidung,[10] Brautgelder[11] und Brautgeschenke nach türkischem Recht.[12]
2. Gespaltene Verjährungsfrist für bewegliche und unbewegliche Sachen
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung von § 196 BGB bei schwiegerelterlichen Grundstücksschenkungen[13] (10-jährige Verjährungsfrist, siehe unten A. IV. 1.), dürfte die Frist auch auf ehebezogene Zuwendungen anzuwenden sein. Da in der Praxis weitaus häufiger Zuwendungs- als Schwiegerelternschenkungsfälle vorkommen, hat die neue BGH-Rechtsprechung insgesamt erhebliche, auch haftungsrechtliche Bedeutung.
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