1. Zuwendungsgegenstand

Das Amtsgericht Büdingen[8] hat, sich dem OLG Frankfurt[9] anschließend, eine Brautgabe nach islamischem Recht als ehebezogene Zuwendung angesehen. Anderslautende frühere Entscheidungen betrafen Brautgaben zur finanziellen Absicherung der Ehefrau für die Zeit nach der Scheidung,[10] Brautgelder[11] und Brautgeschenke nach türkischem Recht.[12]

[8] AG Büdingen, Beschl. v. 6.3.2014 – 53 – F 963/13 RI, juris.
[9] OLG Frankfurt, Urt. v. 11.3.2010 – 1 UF 146/08, juris.
[10] OLG Stuttgart FamRZ 2007, 825.
[12] AG Aalen FamRZ 2013, 583.

2. Gespaltene Verjährungsfrist für bewegliche und unbewegliche Sachen

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung von § 196 BGB bei schwiegerelterlichen Grundstücksschenkungen[13] (10-jährige Verjährungsfrist, siehe unten A. IV. 1.), dürfte die Frist auch auf ehebezogene Zuwendungen anzuwenden sein. Da in der Praxis weitaus häufiger Zuwendungs- als Schwiegerelternschenkungsfälle vorkommen, hat die neue BGH-Rechtsprechung insgesamt erhebliche, auch haftungsrechtliche Bedeutung.

[13] BGH FamRZ 2015, 393.

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