a) Nach Art. 23 lit b) EuEheVO [EGV 2201/2003] muss einem Kind die Möglichkeit zur Anhörung gegeben werden, wobei Wortlaut und Erwägungsgrund Nr. 19 der EuEheVO klarstellen, dass sich die Anforderungen an die Anhörung des Kindes grundsätzlich nach dem Recht des Anerkennungsstaates richten. b) Kinder sind ab drei Jahren in der Lage, sich sprachlich zu äußern und mit ihnen unbekannten Dritten Kontakt aufzunehmen; daher sind sie auch ab diesem Alter in Kindschaftsverfahren grundsätzlich anzuhören. c) Hat ein belgisches Gericht über Kinder geurteilt, ohne ihre eigenen Empfindungen wahrzunehmen, kann aus deutscher Sicht ein schwerwiegender Verfahrensverstoß gegen § 159 FamFG vorliegen, der zu einem Anerkennungshindernis führt. d) Wegen der sich aus Art. 8 EuEheVO ergebenden Zuständigkeit und der Notwendigkeit, in Sorgerechtsangelegenheiten stets im Interesse des Kindeswohls wegen veränderter Umstände unter Umständen eine Abänderung der ausländischen Entscheidung vornehmen zu müssen, gilt der Posterioritätsgrundsatz, so dass die einstweilige Anordnung eines deutschen Gerichts vom 2.9.2014 der Anerkennungsfähigkeit der belgischen Entscheidung vom 4.6.2014 entgegensteht. (OLG München, Beschl. v. 20.10.2014 – 12 UF 1383/14 –, juris = FamRZ 2015, 602)

Autor: Gabriele Ey , Vorsitzende Richterin am OLG Köln

FF 5/2015, S. 217 - 220

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