BGB § 313 § 1578b

Leitsatz

1. Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart und hat sich die Rechtslage danach geändert (Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (im Anschluss an Senatsurt. v. 25.1.2012 – XII ZR 139/09, FamRZ 2012, 525).

2. Bei einer nach § 313 i.V.m. § 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB gebotenen Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf ist die ehevertragliche Regelung, wonach eine Anrechnung von Erwerbseinkommen nicht erfolgt, grundsätzlich auch weiterhin zu berücksichtigen.

3. Wird der in einem Ehevertrag festgeschriebene, einen Vorsorgeunterhalt nicht ausweisende Bedarf des Unterhaltsberechtigten nach § 313 i.V.m. § 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, so können hierbei grundsätzlich auch die Kosten für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung sowie für eine angemessene Altersversorgung berücksichtigt werden. Die betreffenden Einzelbeträge sind im Tenor gesondert auszuweisen (im Anschluss an Senatsurt. v. 6.10.1982 – IVb ZR 311/81, FamRZ 1982, 1187).

BGH, Urt. v. 18.2.2015 – XII ZR 80/13 (OLG Frankfurt, AG Kassel)

1 Tatbestand:

[1] Der 1949 geborene Kläger begehrt mit seiner Klage Abänderung eines zugunsten seiner von ihm geschiedenen und am 2.6.2013 verstorbenen Ehefrau (im Folgenden: Ehefrau) titulierten Unterhaltsanspruchs. Aus der 1977 geschlossenen Ehe sind die 1979 und 1981 geborenen Söhne hervorgegangen; diese haben als Erben der Ehefrau den Rechtsstreit aufgenommen (im Folgenden: Beklagte).

[2] Nach ihrer Trennung im Jahr 1991 schlossen die Eheleute am 19.9.1996 einen notariellen Vertrag (im Folgenden: Ehevertrag), in dem sie neben einer umfassenden Vermögens- und güterrechtlichen Auseinandersetzung den Unterhalt der Ehefrau regelten.

[3] In Ziffer VII. des Ehevertrages vereinbarten die Eheleute, dass die Ehefrau 50 % der bereinigten Einnahmen aus der Zahnarztpraxis des Klägers als Unterhalt erhalten sollte. Mit Wegfall der Unterhaltsverpflichtung den Kindern gegenüber sollte sich die Quote auf 40 % verringern, wobei die Unterhaltszahlung lebenslang erfolgen und eigenes Erwerbseinkommen der Ehefrau – anders als Renteneinkommen – nicht auf die Unterhaltsleistung angerechnet werden sollte.

[4] Nachdem die Ehe auf den im Jahr 1998 zugestellten Scheidungsantrag im Jahr 1999 geschieden worden war, verurteilte das Berufungsgericht den Kläger zuletzt auf der Grundlage des vorgenannten Vertrages, an die Ehefrau ab Januar 2004 monatlich 2.810,83 EUR zu zahlen.

[5] Der Abänderungsklage, mit der der Kläger eine Herabsetzung und Befristung des Unterhalts begehrt, hat das Amtsgericht in Anbetracht des weggefallenen Kindesunterhalts insoweit stattgegeben, als er ab 1.4.2008 an die Ehefrau 2.248,66 EUR monatlich zu zahlen hat. Die hiergegen von den Parteien jeweils eingelegten Berufungen und den vom Kläger in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellten Feststellungsantrag hat das Berufungsgericht im Wesentlichen zurückgewiesen.

[6] Der Senat hat mit Urt. v. 25.1.2012 (XII ZR 139/09, FamRZ 2012, 525) das Berufungsurteil aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers für die Zeit ab dem 8.4.2008 zurückgewiesen und seine Feststellungsklage abgewiesen worden ist.

[7] Nachdem im Oktober 2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden war, hat das Berufungsgericht das Verfahren für die Zeit vom 8.4.2008 bis 31.10.2011 gemäß § 240 ZPO als unterbrochen angesehen. Im Übrigen hat es die Berufung für die Zeit ab 1.11.2011 durch Teilurteil erneut zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Mit ihr begehrt er nunmehr eine Reduzierung des titulierten Unterhalts für die Zeit bis zum Tod der Ehefrau auf 350 EUR monatlich.

2 Gründe:

[8] Die Revision ist teilweise begründet.

[9] A. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

[10] Auch bei Anwendung des § 1578b Abs. 2 i.V.m. § 313 BGB sei der Unterhalt der Ehefrau nicht zu befristen. Sie habe erhebliche, nicht mehr zu kompensierende ehebedingte Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen erlitten. Die Ehefrau habe ihren bereits drei Jahre lang ausgeübten Beruf als Bankkauffrau zu Beginn der Ehe im Alter von 23 Jahren aufgegeben. Ihre fehlende Berufspraxis von nahezu 30 Jahren habe sie nicht mehr aufholen können. Wäre sie weiterhin in ihrem Berufsfeld tätig geblieben, hätte sie mittlerweile eine zumindest mittlere Position in diesem Berufsfeld bekleiden können, während sie nunmehr aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters lediglich geringfügig qualifiziert mit entsprechend niedrigem Einkommen tätig sein könnte.

[11] Allerdings sei der Unterhalt nach § 1578b Abs. 1 BGB gemäß § 313 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, nachdem der Kläger nahezu zwölf Jahre lang Ehegattenunterhalt orientiert an den ehelichen Lebensverhältnissen habe zahlen müssen. Maßgeblich sei dabei das Einkommen, das die Ehefrau ohne di...

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