I. [1] Der Antragsteller erstrebt die Abänderung eines Unterhaltstitels.

[2] Er ist der Vater des Antragsgegners, des Kindes B., geboren am … 2012, dessen gesetzliche Vertreterin die Kindsmutter C. ist.

[3] Der Antragsteller ist verheiratet mit D. Mit dieser hat er das weitere Kind E., geboren am … 2013.

[4] Mit Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Straubing vom 7.11.2012 – 2 F 359/12 wurde der Antragsteller verpflichtet, an den jetzigen Antragsgegner ab dem Tag der Geburt einen monatlichen, jeweils im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 BGB der jeweiligen Altersstufe, derzeit 1. Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit 92 EUR, damit derzeit 225 EUR, zu bezahlen.

[5] Der Antragsteller arbeitet Vollzeit als Möbelmonteur/Umzugshilfe bei der Möbelspedition – in Ü. Sein monatliches Bruttofestgehalt beträgt 1.750 EUR. Ferner erhielt er mit dem Novembergehalt 2013 Weihnachtsgeld in Höhe von 300 EUR brutto. Der Antragsteller hat Steuerklasse 4 gewählt und 1,5 Kinderfreibeträge eingetragen. Er hat Abzüge in Höhe von 143,50 EUR für die Krankenversicherung, 165,38 EUR für die Rentenversicherung, 26,25 EUR für die Arbeitslosenversicherung und 17,94 EUR für die Pflegeversicherung monatlich. Beim Weihnachtsgeld betrugen die Abzüge 24,60 EUR für die Krankenversicherung, 28,35 EUR für die Rentenversicherung, 4,50 EUR für die Arbeitslosenversicherung und 3,08 EUR für die Pflegeversicherung. Der Steuerabzug vom Lohn betrug im Jahr 2013 bei der gewählten Steuerklasse 4 für die laufenden Bezüge 158,08 EUR und anlässlich des Weihnachtsgeldbezuges 67 EUR (jeweils ohne Solidaritätszuschlag). Seine Bruttoeinkünfte betrugen laut Steuerbescheid für das Jahr 2013 22.373 EUR.

[6] Die Ehefrau des Antragstellers hatte im Jahr 2013 Bruttoeinkünfte laut Steuerbescheid in Höhe von 5.614 EUR. Sie erhielt bis Juni 2014 Elterngeld in Höhe von monatlich 634,54 EUR. Im Juni 2014 hatte sie ein Bruttoarbeitseinkommen in Höhe von 341,07 EUR, netto 259,69 EUR, im Juli 2014 ein Bruttoeinkommen in Höhe von 1.404,88 EUR, netto 1.053,23 EUR, im August 2014 brutto 1.414,96 EUR, netto 1.059,14 EUR. Seit September 2014 absolviert die Ehefrau des Antragstellers eine Ausbildung und erhält BAföG-Leistungen in Höhe von monatlich 578 EUR.

[7] Der Antragsteller bewohnte mit seiner Familie bis August 2014 eine Wohnung in F. zu einem monatlichen Warmmietzins von 660 EUR. Zum 1.9.2014 zog der Antragsteller mit Familie nach Ü. in den Ortsteil B. Die Warmmiete beträgt nunmehr 650 EUR. Die Entfernung seiner Arbeitsstelle im Industriegebiet von Ü. zu seinem vormaligen Wohnort betrug ca. 13 km. Zu seiner jetzigen Wohnung beträgt sie ca. 11 km.

[8] Der Antragsteller ist der Auffassung, er schulde dem Antragsgegner nur noch monatlichen Unterhalt in Höhe von 85 EUR (2013/2014) beziehungsweise von 44,76 EUR (2015). Er sei nicht ausreichend leistungsfähig, um seinen beiden Kindern den vollen Mindestunterhalt zahlen zu können.

[9] Mit Endbeschluss vom 16.7.2014 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Straubing den Versäumnisbeschluss des Familiengerichts vom 7.11.2012 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller ab 1.8.2013 an den Antragsgegner einen monatlich jeweils im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 187 EUR zu bezahlen hat und im Übrigen den Antrag des Antragstellers auf weitergehende Reduzierung abgelehnt. Insbesondere wurde in der Unterhaltsberechnung nur die Unkostenpauschale von 5 % berücksichtigt und dem Antragsteller ein Splittingvorteil von 152,75 EUR monatlich zugerechnet.

[10] Gegen den der Antragstellervertreterin am 28.7.2014 und der Antragsgegnervertreterin am 24.7.2014 zugestellten Endbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Straubing hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 20.8.2014, eingegangen bei Gericht am selben Tage, Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 29.9.2014 begründet. Er verfolgt sein Ziel der Unterhaltsreduzierung auf 85 EUR (für 2015 nunmehr 44,76 EUR) weiter.

[11] Der Antragsgegner hat Anschlussbeschwerde mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 16.10.2014, eingegangen beim Oberlandesgericht Nürnberg am 17.10.2014, erhoben.

[12] Der Antragsteller trägt vor, die Höhe seines Selbstbehalts sei aufgrund der im Bodenseegebiet unvermeidlich hohen Wohnkosten zu erhöhen. Auch seien (die sich aus seinen Lohnbescheinigungen ergebenden) Unterhaltspfändungen zu berücksichtigen. Ferner könne er aufgrund seiner konkreten Berufstätigkeit die vorhandenen öffentlichen Verkehrsmittel nicht nutzen und sei auf ein Fahrzeug angewiesen, so dass sich gegenüber der Kostenpauschale erhöhte Fahrtkosten von 143 EUR (alter Wohnort: 13 km x 2 × 0,30 EUR x 220 Tage : 12) beziehungsweise von 121 EUR (neuer Wohnort: 11 km x 2 × 0,30 EUR x 220 Tage : 12) ergäben. Darüber hinaus sei er nicht verpflichtet, in die günstigere Steuerklasse 3 z...

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