In diesem Fall stellt sich die zweite Frage, ob nämlich der Anwendung des ausländischen Rechts nach Art. 6 EGBGB der deutsche ordre public entgegensteht. Anders als bei der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, der die deutschen Wertvorstellungen nur abgeschwächt entgegengesetzt werden können (s. oben), spielt die Einstellung des deutschen materiellen Rechts hier eine größere Rolle. Im Ergebnis dürfte dies aber dennoch keinen Unterschied machen, denn auch hier muss in jedem Fall das Kindeswohl den Ausschlag geben. Zusätzlich kann man auch den Familienschutz und das Elternrecht aus Art. 6 EGBGB je nach Fallgestaltung anführen.[21] Wie bei der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung kann durch einen ordre public-Einwand der Schutzzweck der Verbote des deutschen Rechts nicht erreicht werden. Einem Kind dürfen nicht aus generalpräventiven Überlegungen die rechtlichen (und sozialen) Eltern genommen werden.

[21] Dazu Dethloff, JZ 2014, 922, 926 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge