Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs geht zu Recht davon aus, dass Voraussetzung für die begehrte Eintragung beider Lebenspartner als Eltern des Kindes die Anerkennungsfähigkeit des kalifornischen Urteils nach § 108 FamFG ist. Da die (spiegelbildliche) Zuständigkeit des kalifornischen Gerichts wegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Leihmutter in Kalifornien unproblematisch ist, war als weiteres mögliches Anerkennungshindernis nur der ordre public zu diskutieren. Bezüglich des genetisch mit dem Kind verwandten Lebenspartners verneint der BGH mit sehr kurzer Begründung einen ordre public-Verstoß, weil seine Eintragung in das Geburtsregister als Vater auch dem deutschen materiellen Recht entspricht. Für den weiteren Lebenspartner sieht das deutsche Recht dies – außerhalb einer Adoption – nicht vor.[4] Dennoch findet der BGH hierin keinen Grund, der kalifornischen Entscheidung die Anerkennung zu versagen. Zu Recht betont er, dass allein eine Abweichung von den deutschen materiell-rechtlichen Bestimmungen noch keinen ordre public-Verstoß ausmacht. Dies gilt insbesondere, weil der anerkennungsrechtliche ordre public großzügiger handzuhaben ist und nur dann eingreift, wenn das Ergebnis der Anerkennung "im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutschen Vorstellungen untragbar erscheint".[5] Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung[6] und der herrschenden Lehre.[7] Eine Beeinträchtigung des internationalen Entscheidungseinklangs und die damit verbundene Schaffung hinkender Rechtsverhältnisse, die bei Nichtanerkennung entstehen könnten, soll möglichst vermieden werden. Auch insoweit folgt der BGH der bisherigen Praxis und Lehre.

[4] Hierin sieht der EuGHMR keine Verletzung von Art. 8 EMRK: EuGHMR, Beschl. v. 7.5.2013, Nr. 8014/11, B. und B.G./Deutschland.
[6] Vgl. z.B. BGHZ 189, 87 m.w.N.
[7] Prütting/Helms/Hau, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 109 Rn 54; MüKo-FamFG/Rauscher, 2. Aufl. 2010, § 109 Rn 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge