Übereinstimmende Sorgeerklärungen nicht miteinander verheirateter Eltern sind, auch wenn sie nur Teilbereiche der elterlichen Sorge umfassen, wirksam, wenn sie durch gerichtlichen Beschluss gebilligt werden.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.1.2014 – 7 UF 54/14 (Neustadt a.d. Aisch)

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