1. Entscheidungen im Statusverfahren (Ehescheidung, Aufhebung der Ehe) bedürfen keiner gesonderten Anerkennung. Sie sind im europäischen Rechtsraum gültig (Art. 21 Brüssel II a VO). Ausnahmsweise kann allerdings bei Verstößen gegen den ordre public von einer Anerkennung abgesehen werden (Art. 22 Brüssel II a VO).

Auch Entscheidungen in Sorgerechts- und Umgangsrechtssachen sind grundsätzlich anzuerkennen (Art. 21 Abs. 1 Brüssel II a VO). Auch insoweit gilt der Vorbehalt, die Anerkennung bei Verstößen gegen die öffentliche Ordnung zu versagen (Art. 23 Brüssel II a VO).

2. Unterhaltsentscheidungen sind ebenfalls ohne Anerkennungsverfahren wirksam (Art. 16 ff. der UntVO). Ausnahmen gelten für Dänemark und das Vereinigte Königreich. Hier kann die Anerkennung unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 24 ff. UntVO) versagt werden. Die Entscheidungen sind ohne Weiteres vollstreckbar. Für die Vollstreckbarkeit gelten die Art. 39 ff. der UntVO. Für die Durchführung der Verfahren ist ergänzend auf Art. 44 ff. UntVO hinzuweisen. Hier sind im Einzelnen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe geregelt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge