Bei einer von einem Ehegatten als selbstständigem Handelsvertreter am Bewertungsstichtag noch betriebenen Versicherungsagentur sind grundsätzlich weder ein über den Substanzwert hinausgehender Goodwill der Agentur noch ein künftiger Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB in den Zugewinnausgleich einzubeziehen (Fortführung von BGH, Urt. v. 9.3.1977, BGHZ 68, 163 = FamRZ 1977, 386).

BGH, Beschl. v. 4.12.2013 – XII ZB 534/12 (OLG Karlsruhe, AG Tauberbischofsheim)

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