Unvorsätzlich falsche Strafanzeigen können bei Leichtfertigkeit, d.h. bei grober Fahrlässigkeit,[17] den Unterhaltsanspruch mangels Straftat zwar nicht nach Nr. 3, aber u.U. nach § 1579 Nr. 5 oder Nr. 7 BGB ausschließen oder beschränken. Dabei muss die grobe Fahrlässigkeit sich darauf beziehen, dass der Unterhaltsberechtigte nicht erkannt hat, dass die von ihm vorgetragenen Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen oder dass sich aus diesen Tatsachen kein Verdacht für eine strafbare Handlung ergibt.[18] Ob in einem solchen Fall Nr. 5 oder Nr. 7 zum Zuge kommt, hängt davon ab, ob die Strafanzeige materielle oder immaterielle Interessen des Unterhaltsverpflichteten "tangiert".

Wenn sich im Nachhinein die Unrichtigkeit der vorgetragenen Tatsachen und/oder des daraus hergeleiteten Verdachts ergibt und Leichtfertigkeit zu bejahen ist, kommt es nach Nr. 5 nur noch darauf an, ob "schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten" tangiert sind; mit der Bejahung der Leichtfertigkeit ist ein "mutwilliges Hinwegsetzen" regelmäßig zu bejahen. Wenn die Strafanzeige in immaterielle Interessen des Verpflichteten eingreift, ist zu prüfen, ob in der Anzeige "ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten" liegt.

Jeder Anwalt, der als Familien- oder Strafrechtler mit der Situation mit Strafanzeigen eines Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten zu tun hat, sollte also tunlichst darauf achten, ob die in der Strafanzeige vorgetragenen Tatsachen wahr sind und sich daraus wirklich ein bestimmter Tatverdacht ergibt. Lässt sich beides nicht sicher sagen, muss jedenfalls Leichtfertigkeit ausgeschlossen werden: Eine sorgfältige Prüfung der vorgetragenen Fakten und des daraus resultierenden Vorwurfs ist also erforderlich.

[17] "Ohne gravierende Anhaltspunkte", OLG Celle v. 14.2.2008 – 17 UF 128/07.
[18] Zum Streit um die Bezugspunkte der Falschheit s.o. Fn 16.

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