Zunächst können Strafanzeigen nach § 1579 Nr. 3 BGB zur Beschränkung oder Versagung des Unterhalts führen, wenn in der Anzeige ein (versuchtes oder vollendetes) Verbrechen oder ein "schweres vorsätzliches Vergehen gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten" liegt. Diese Straftat muss nach Überzeugung des Familiengerichts tatsächlich begangen worden sein. Einer strafgerichtlichen Verurteilung bedarf es freilich nicht; indes wird das Familiengericht gut beraten sein, sein Verfahren bis zum Abschluss eines entsprechenden Strafverfahrens auszusetzen, sofern nicht die Tat evident begangen worden ist, bei Vergehen die Schwere auf der Hand liegt und im Übrigen die Unbilligkeit der Unterhaltsgewährung schon vor dem Strafurteil sicher beurteilt werden kann.

1. Strafanzeigen als Verbrechen gegen den Unterhaltsverpflichteten

Die Alternative des versuchten oder vollendeten Verbrechens kommt in den hier interessierenden Fällen einer Strafanzeige selten, und zwar allenfalls in Form der vollendeten oder versuchten qualifizierten Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 3 StGB), in Betracht, wenn der Berechtigte den Unterhaltsverpflichteten mittels falscher Angaben längerfristig in Haft bringt oder bringen will. Er ist mittelbarer Täter und benutzt den Richter als (rechtmäßig handelndes) Werkzeug oder Tatmittler; familienrechtlich verwirkt er damit seinen Unterhaltsanspruch. Ein weiteres Beispiel könnte ein Meineid zulasten des Verpflichteten oder eines seiner Angehörigen sein, den der Unterhaltsberechtigte nach Erstattung seiner Strafanzeige ungeachtet seines Zeugnis-, Auskunfts- und Eidesverweigerungsrechts begeht; dass Rechtsgut des Meineids die Rechtspflege ist, dürfte entsprechend der Auslegung des Verletzten i.S.d. § 172 StPO[10] unerheblich sein.

[10] Vgl. dazu etwa Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 55. Aufl., § 172 Rn 9–12; Wohlers, in: SK-StPO, 4. Aufl., § 172 Rn 23–31.

2. Strafanzeigen als Vergehen gegen den Unterhaltsverpflichteten

Lässt man die vorgenannten Fälle außer Betracht, bleiben für die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit nach § 1579 Nr. 3 BGB – neben dem in der Praxis häufigen Fall des versuchten oder vollendeten Prozessbetrugs[11] – speziell für die Erstattung von Strafanzeigen nur noch die Vergehen nach §§ 145d, 164, 185187 StGB: Diese Delikte setzen übereinstimmend "unrichtige" Strafanzeigen voraus.

Problematisch ist aber, wann eine Beschuldigung unrichtig im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist: Muss festgestellt werden, ob die angebliche Straftat so oder zumindest im Wesentlichen[12] wie geschildert tatsächlich nicht begangen worden ist, oder reicht es (schon) aus, dass die vorgetragenen Tatsachen nachweislich nicht der Wahrheit entsprechen? Die Frage ist insbesondere bei § 164 StGB streitig:[13] Nach der Rechtsprechung ist eine Verdächtigung falsch, wenn der Verdächtigte die Tat nicht begangen hat, nach der Literatur, wenn die vorgebrachten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen. Folglich ist nach der Rechtsprechung zum Nachweis der Falschverdächtigung normalerweise "mehr" erforderlich als nach der Literatur; allerdings kann auf Beweiserhebungen zur angeblichen Tat verzichtet werden, wenn dem Täter jedenfalls der Vorsatz hinsichtlich der Falschverdächtigung fehlt, er also irrtümlich geglaubt hat, der Beschuldigte habe die Tat tatsächlich begangen.

Ob dieser Meinungsstreit genau so, anders oder (vom Rechtsgut her) gar nicht bei den §§ 145d, 185 ff. StGB greift, ist eine Frage, deren Erörterung den Rahmen des vorliegenden Beitrags sprengen würde. Dem Strafanzeigeerstatter kann nur geraten werden, ausschließlich solche Tatsachen vorzutragen, die entweder evident wahr sind oder die er bei gehöriger Sorgfalt als gegeben betrachten darf bzw. die vom "Gegner" selbst vorgetragen wurden. Zudem sollte er bei der Wertung dieser Tatsachen zurückhaltend sein und nur eine solche Wertung von sich geben, die bei gehöriger Sorgfalt zumindest vertretbar erscheint. Dementsprechend ist die unterhaltsrechtliche Relevanz von Strafanzeigen differenziert zu betrachten:

a) Wer als Unterhaltsberechtigter eine Strafanzeige gegen den Unterhaltsverpflichteten erstattet, darf jedenfalls nicht wissentlich unwahre Tatsachen behaupten. Hält der Richter (etwa aufgrund der Äußerung der Gegenseite) eine behauptete Tatsache für unwahr, ist der Unterhaltsanspruch schon dann in Gefahr, wenn der Richter meint, der Unterhaltsberechtigte habe die Tatsache ohne genügende Überprüfung oder gar ins Blaue hinein behauptet: In einem solchen Fall drängt es sich auf, dass der Äußernde die Unwahrheit für möglich gehalten und in Kauf genommen, also mit sog. Eventualvorsatz (dolus eventualis) gehandelt hat. Falls der Vorsatz nicht nachweisbar ist, bleibt bei der Behauptung falscher Tatsachen in einer Strafanzeige eine Strafbarkeit wegen übler Nachrede (§ 186 StGB); eine leichtfertige Erfüllung der §§ 145d, 164 StGB ist nicht strafbar.

Schwerwiegend sind die vorsätzlich falschen Behauptungen – entsprechendes gilt abgemildert für die üble Nachrede nach § 186 StGB – nur, wenn sie "das übliche Maß einer Auseinandersetzung zwische...

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