In dieser Entscheidung heißt es: "Eine Anwendung des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB … kommt … nur beim Vorliegen … besonders schwerwiegender Verhaltensweisen in Betracht. In der Erstattung einer Strafanzeige liegt ein so schwerwiegendes Verhalten jedenfalls dann nicht, wenn sie wegen der Verletzung einer eindeutigen Unterhaltspflicht erstattet wird. … Dementsprechend ist auch bei der Anwendung des § 43 EheG a.F. die Erstattung einer Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung im Gegensatz zu anderen Anzeigen regelmäßig nicht als schwere Eheverfehlung gewertet worden, sondern als" Wahrnehmung berechtigter Interessen (Hervorhebung durch Verf.).“ Anders sähe es aus, "wenn die Klägerin die Strafanzeige aus Mutwillen" (Hervorhebung durch Verf.) erstattet hätte.“

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