Lässt man die vorgenannten Fälle außer Betracht, bleiben für die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit nach § 1579 Nr. 3 BGB – neben dem in der Praxis häufigen Fall des versuchten oder vollendeten Prozessbetrugs[11] – speziell für die Erstattung von Strafanzeigen nur noch die Vergehen nach §§ 145d, 164, 185187 StGB: Diese Delikte setzen übereinstimmend "unrichtige" Strafanzeigen voraus.

Problematisch ist aber, wann eine Beschuldigung unrichtig im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist: Muss festgestellt werden, ob die angebliche Straftat so oder zumindest im Wesentlichen[12] wie geschildert tatsächlich nicht begangen worden ist, oder reicht es (schon) aus, dass die vorgetragenen Tatsachen nachweislich nicht der Wahrheit entsprechen? Die Frage ist insbesondere bei § 164 StGB streitig:[13] Nach der Rechtsprechung ist eine Verdächtigung falsch, wenn der Verdächtigte die Tat nicht begangen hat, nach der Literatur, wenn die vorgebrachten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen. Folglich ist nach der Rechtsprechung zum Nachweis der Falschverdächtigung normalerweise "mehr" erforderlich als nach der Literatur; allerdings kann auf Beweiserhebungen zur angeblichen Tat verzichtet werden, wenn dem Täter jedenfalls der Vorsatz hinsichtlich der Falschverdächtigung fehlt, er also irrtümlich geglaubt hat, der Beschuldigte habe die Tat tatsächlich begangen.

Ob dieser Meinungsstreit genau so, anders oder (vom Rechtsgut her) gar nicht bei den §§ 145d, 185 ff. StGB greift, ist eine Frage, deren Erörterung den Rahmen des vorliegenden Beitrags sprengen würde. Dem Strafanzeigeerstatter kann nur geraten werden, ausschließlich solche Tatsachen vorzutragen, die entweder evident wahr sind oder die er bei gehöriger Sorgfalt als gegeben betrachten darf bzw. die vom "Gegner" selbst vorgetragen wurden. Zudem sollte er bei der Wertung dieser Tatsachen zurückhaltend sein und nur eine solche Wertung von sich geben, die bei gehöriger Sorgfalt zumindest vertretbar erscheint. Dementsprechend ist die unterhaltsrechtliche Relevanz von Strafanzeigen differenziert zu betrachten:

a) Wer als Unterhaltsberechtigter eine Strafanzeige gegen den Unterhaltsverpflichteten erstattet, darf jedenfalls nicht wissentlich unwahre Tatsachen behaupten. Hält der Richter (etwa aufgrund der Äußerung der Gegenseite) eine behauptete Tatsache für unwahr, ist der Unterhaltsanspruch schon dann in Gefahr, wenn der Richter meint, der Unterhaltsberechtigte habe die Tatsache ohne genügende Überprüfung oder gar ins Blaue hinein behauptet: In einem solchen Fall drängt es sich auf, dass der Äußernde die Unwahrheit für möglich gehalten und in Kauf genommen, also mit sog. Eventualvorsatz (dolus eventualis) gehandelt hat. Falls der Vorsatz nicht nachweisbar ist, bleibt bei der Behauptung falscher Tatsachen in einer Strafanzeige eine Strafbarkeit wegen übler Nachrede (§ 186 StGB); eine leichtfertige Erfüllung der §§ 145d, 164 StGB ist nicht strafbar.

Schwerwiegend sind die vorsätzlich falschen Behauptungen – entsprechendes gilt abgemildert für die üble Nachrede nach § 186 StGB – nur, wenn sie "das übliche Maß einer Auseinandersetzung zwischen Eheleuten im Rahmen der Trennung überschreiten“, wiederholt aufgestellt werden oder "mit nachteiligen und nachhaltigen Auswirkungen auf die persönliche und berufliche Entfaltung sowie auf die Stellung des Unterhaltsschuldners in der Öffentlichkeit verbunden sind".[14] Besitzt das Delikt die erforderliche Schwere, bedarf es – wie bereits gesagt – zusätzlich der Prüfung, ob die Inanspruchnahme des Verpflichteten "grob unbillig wäre"."

b) Wenn die vorgetragenen Tatsachen richtig sind, aber falsch gewertet werden oder wenn aus ihnen falsche Schlüsse gezogen werden, kommen die §§ 145d, 164, 186, 187 StGB regelmäßig nicht zur Anwendung.[15] Trotzdem sollte der anzeigende Ehegatte mit Schlüssen und Wertungen vorsichtig sein: Sie können – ebenso wie Formalbeleidigungen – unter den Tatbestand des § 185 StGB fallen, werden aber – anders als Formalbeleidigungen – in der Regel durch "die Wahrnehmung berechtigter Interessen" (§ 193 StGB) gerechtfertigt sein. In den verbleibenden Fällen kommt es darauf an, ob das gegen den Unterhaltsverpflichteten begangene Vergehen des § 185 StGB "schwerwiegend" ist, was indes angesichts des Strafrahmens der Beleidigung (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe) und ihrer Einordnung als Privatklagedelikt (§§ 374, 376 StPO) im Regelfall zu verneinen ist,[16] und ob auch hier die Inanspruchnahme des Verpflichteten "grob unbillig wäre".

[11] Vgl. dazu insb. Schnitzler, MAH Familienrecht, § 9 Rn 183–189; im Übrigen Hohloch, in: AnwK-BGB, § 1579 Rn 25 m.N.; Gerhardt, a.a.O., § 4 Rn 1279, 1286–1300, 1323; Zischka, in: Schulz-Hauß, Familienrecht, 2. Aufl., § 1579 Rn 22.
[12] Zur Problematik vgl. etwa Fischer, StGB, 59. Aufl., § 145d Rn 5b; Ruß, in: LK, 12. Aufl., § 164 Rn 11.
[13] Zum Meinungsstand vgl. Fischer, a.a.O., § 164 Rn 6, 6a; Ruß, a.a.O., Rn 9/10; Schönke-Schröder/Lenckner, 27. Aufl., ...

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