Die Alternative des versuchten oder vollendeten Verbrechens kommt in den hier interessierenden Fällen einer Strafanzeige selten, und zwar allenfalls in Form der vollendeten oder versuchten qualifizierten Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 3 StGB), in Betracht, wenn der Berechtigte den Unterhaltsverpflichteten mittels falscher Angaben längerfristig in Haft bringt oder bringen will. Er ist mittelbarer Täter und benutzt den Richter als (rechtmäßig handelndes) Werkzeug oder Tatmittler; familienrechtlich verwirkt er damit seinen Unterhaltsanspruch. Ein weiteres Beispiel könnte ein Meineid zulasten des Verpflichteten oder eines seiner Angehörigen sein, den der Unterhaltsberechtigte nach Erstattung seiner Strafanzeige ungeachtet seines Zeugnis-, Auskunfts- und Eidesverweigerungsrechts begeht; dass Rechtsgut des Meineids die Rechtspflege ist, dürfte entsprechend der Auslegung des Verletzten i.S.d. § 172 StPO[10] unerheblich sein.

[10] Vgl. dazu etwa Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 55. Aufl., § 172 Rn 9–12; Wohlers, in: SK-StPO, 4. Aufl., § 172 Rn 23–31.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge