Die Frage, wann ein Anzeigeerstatter "mutwillig" handelt oder wann eine Strafanzeige ein "eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten" darstellt, ist indes nicht einfach zu beantworten:

Juristisch wird Mutwilligkeit i.S.d. § 1579 Nrn. 4, 5 BGB stets als "verantwortungsloses, mindestens leichtfertiges Verhalten" des Unterhaltsberechtigten[21] definiert – teilweise auch als "eine gesteigerte Leichtfertigkeit …, die auf bewusster Fahrlässigkeit beruht".[22] Die erste Formulierung hilft bei Strafanzeigen nicht weiter; die zweite Formulierung ist dogmatisch anfechtbar und im Übrigen wohl zu eng.
Nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeutet "mutwillig":[23] "mit Absicht; aus Bosheit oder Leichtfertigkeit geschehend", was bei unrichtigen Strafanzeigen allein schon durch die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Unrichtigkeit begründet wird. Bei wahren Strafanzeigen bleibt die Alternative der "Bosheit", die mit dem "einseitig bei ihm liegenden Fehlverhalten" der Nr. 7 durchaus in Deckung gebracht werden kann.

Darüber hinaus ist zu fragen, wie viel für den Unterhaltspflichtigen durch die Strafanzeige "vermögensmäßig“ (Nr. 5) oder ggf. anderweitig ("ebenso schwerwiegend“ in Nr. 7) auf dem Spiel stand und ob wegen der Strafanzeige und ihrer Folgen "die Inanspruchnahme des Verpflichteten (zur Unterhaltszahlung) … grob unbillig wäre", "mithin das Billigkeits- und Gerechtigkeitsempfinden in grober Weise verletzt wird“.[24]"""

[21] Maurer, a.a.O., Rn 35.
[22] Erman-Graba, BGB, 13. Aufl., § 1579 Rn 23 unter Hinweis auf BGH FamRZ 2002, 23; ähnlich Hollinger, § 1579 Rn 58.
[23] Vgl. statt aller Bünting, Deutsches Wörterbuch.
[24] OLG Zweibrücken FamRZ 1989, 63, 64 unter Hinweis auf BGH FamRZ 1980, 981 u. FamRZ 1981, 140.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge