1. a) Zur Bewertung eines auf beitragsorientierter Leistungszusage beruhenden betrieblichen Versorgungsanrechts (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) im Versorgungsausgleich.

    b) Verlangt der Versorgungsträger berechtigterweise die Durchführung der externen Teilung, hat das Familiengericht, wenn es keine Ausschlussfrist nach § 222 Abs. 1 FamFG setzt, jedenfalls mit Blick auf seine Hinwirkungspflicht nach § 28 Abs. 1 FamFG den ausgleichsberechtigten Ehegatten dazu aufzufordern, sich bezüglich der Wahl einer Zielversorgung zu erklären.

    c) Der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Zielversorgungsträger zu zahlende Ausgleichswert ist grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht aber darüber hinaus in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen (BGH, Beschl. v. 6.2.2013 – XII ZB 204/11).

  2. a) Zur Anpassung eines ehevertraglichen Verzichts auf den Versorgungsausgleich an geänderte Verhältnisse im Wege der Ausübungskontrolle.

    b) Im Rahmen der Ausübungskontrolle kann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten der unterlassene Erwerb eigener Versorgungsanwartschaften in der Ehezeit nicht vorgehalten werden, wenn dies auf einer gemeinsamen Lebensplanung beruht oder von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten während bestehender Lebensgemeinschaft geduldet oder gebilligt worden ist (BGH, Beschl. v. 27.2.2013 – XII ZB 90/11).

  3. a) Für Anträge auf Anpassung der infolge des Versorgungsausgleichs durchgeführten Rentenkürzung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person ist das Familiengericht nicht zuständig.

    b) Die Regelung, wonach die Anpassung der Rentenkürzung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person nur für Regelsicherungssysteme und nicht für die ergänzende Altersversorgung vorgesehen ist, ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BGH, Beschl. v. 6.3.2013 – XII ZB 271/11).

  4. Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich bedürfen nicht der Zustimmung der betroffenen Versorgungsträger, solange danach kein einzelnes Anrecht, für sich betrachtet, mehr als hälftig geteilt wird. Das gilt ungeachtet der Vorschrift des § 10 Abs. 2 VersAusglG auch für Vereinbarungen über wechselseitige gesetzliche Rentenanrechte (OLG Saarbrücken, Beschl v. 30.10.2012 – 6 UF 395/12, FamRB 2013, 105 [Norpoth]).
  5. Bereits dann, wenn ein Ehegatte über ausländische Anwartschaften (hier: bei der rumänischen Pensionskasse) verfügt, die mindestens so hoch sind, wie die inländischen Anrechte des anderen Ehegatten, kann der Ausgleich dieser inländischen Anrechte für den anderen Ehegatten unbillig sein (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.11.2012 – 6 UF 60/12, FamRBint 2013, 30 [Götsche]).
  6. Zedierte Ansprüche aus einer privaten Rentenversicherung bilden kein nach § 2 Abs. 1 VersAusglG ausgleichsfähiges Anrecht des Zedenten. Das Gleiche gilt für einen bedingten Rückübertragungsanspruch des Zedenten gegen einen Dritten (OLG Brandenburg, Beschl. v. 4.3.2013 – 13 UF 258/11, FamFR 2013, 180 [Voucko-Glockner]); es sind derzeit zwei Verfahren beim BGH anhängig, die sich mit der Frage der Einbeziehung und dem Ausgleich sicherungsabgetretener Anrechte befassen (XII ZB 613/12 und XII ZB 673/12).
  7. Die intellektuelle Überlegenheit eines Ehegatten kann in Verbindung mit der sozialen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des anderen den Schluss auf eine ungleiche Verhandlungsposition beim Ausschluss des Versorgungsausgleichs zulassen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 7.3.2013 – 10 UF 387/11, FamFR 2013, 191 [Hoppenz]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge